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Wallertown

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Donnerstag, 4. April 2013, 14:15

DOch =
Mit 215/40 R17, 205/45 R17 oder 225/45 R17 darfstes fahren ;)
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Buddy

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12

Donnerstag, 4. April 2013, 14:27

aber ich habe doch 215 45 17 zoll . oder bedeutet das das mein Wert da zwischen sein muss ?? und bedeutet das das ich jetzt nicht eintragen lassen muss ??

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Donnerstag, 4. April 2013, 15:01

könnzesz du das nächste mal mit TinyPic fotos hoch landen?
Warum machste dich net vorher schlau?? Ich glaub der trägt die die net ein weil der Abrollumfang dann nicht mehr hin haut ... vreifen runter verkaufen und die andere Größe druaf machen fertsch!
Wert dazwischen 8O 8O nix!!! Genau die da steht :)
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Wallertown

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14

Donnerstag, 4. April 2013, 16:19

Richtig =)

Zurzeit hast du : 215 45 R17
Brauchen tust du: s.o

Also andere Reifen druff und gut ist =)


Das ganze hatte ich damals auch mit meinen Schmidt Space Line.
Drauf hatte ich 225 35 R18
Gebraucht hab ich 22540 R18

Und da die Felgen eh nicht mehr so pralle waren kamen se weg ;)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Wallertown« (4. April 2013, 16:20)


Buddy

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Donnerstag, 4. April 2013, 16:46

man man , ich könnt mir echt in ars... beissen , also felgen wieder runter und Sparen weil 300-400 € für 4 reifen habe ich momentan nicht ahhh .

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Donnerstag, 4. April 2013, 19:09

raff ich net ..... verkauf doch die Teile die jetz drauf sind in der Bucht oder Bekannten ect und von dem Geld holst du dir die die dann passen ... where is the problem?! :hammer
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Steel

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Donnerstag, 4. April 2013, 19:27

Fahr beim TÜV, soll er nach §21 für 40 € eintragen und gut...

Bin schon so oft "unpassenden" Reifen gefahren, solange die Abweichung des Abrollumfangs im Rahmen ist, ist es egal und der TÜVer kanns ohne Probleme eintragen.

Es ist erstaunlich wie tief unsere Welt gesunken ist. Heute hat man mir Sex mit 16-jährigen angeboten wenn ich in die Signatur bei jedem Forum die Werbung für nen Badreiniger mache. Ich habe natürlich abgelehnt, denn ich bin moralisch gefestigt und habe starken Willen.

Genau so stark wie AXON- der neue Badreiniger mit Zitronenkraft! Wischt mühelos die hartnäckigsten Verschmutzungen einfach weg! Jetzt neu auch mit Vanilleduft!

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Donnerstag, 4. April 2013, 20:32

ja dann werde ich es mal Versuchen wenn es nicht Klappen sollte werde ich die peitschen verscheuern und neue Kaufen .

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Donnerstag, 4. April 2013, 20:40

Zitat

Original von Steel
Fahr beim TÜV, soll er nach §21 für 40 € eintragen und gut...



§ 21
Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Habe mal geschaut wegen dem Para aber was hat das mit den Reifen zutun ?? oder bin ich jetzt falsch ??

Steel

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Donnerstag, 4. April 2013, 20:44

§21 StvZo ivb mit §19.2 StVZO.

Es ist erstaunlich wie tief unsere Welt gesunken ist. Heute hat man mir Sex mit 16-jährigen angeboten wenn ich in die Signatur bei jedem Forum die Werbung für nen Badreiniger mache. Ich habe natürlich abgelehnt, denn ich bin moralisch gefestigt und habe starken Willen.

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