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FrecherMichel

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  • »FrecherMichel« ist der Autor dieses Themas

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Montag, 9. September 2013, 21:55

StVZO § 52 / 5.3 Such- und Arbeitsscheinwerfer

Was darf man? Was darf man nicht? - Wenn man aus optischen Gründen, zusätzliche Scheinwerfer montiert am Fahrzeug.

Hier ein paar Einblicke wie kompliziert es doch sein kann.

Mehr als ein Scheinwerfer -> Dann müssen diese gleichmässig verbaut werden. Also nicht einer oben links und der andere unten rechts.

Wie werden Scheinwerfer befestigt?
- Direkt am Fahrzeug.
- An einem fest verbauten Bügel.
- An einem Dachträger der auch entfernt werden kann.

Müssen die zusätzlichen Scheinwerfer abgedeckt werden auf öffentlichen Straßen z.B. mit Kappen?
- Wenn sie nur der Optik dienen und nicht verkabelt sind, dann müssen sie abgedeckt sein. Dazu sei noch zu sagen, man kann die Scheinwerfer auch als Ladung deklarieren kann (wenn sie an einem abnehmbaren Dachträger befestigt sind)
- Wenn sie als zusätzliches Fernlicht genutzt werden bei "Rally-Veranstaltungen" und es insgesammt mehr als 4 Fernlichtscheinwerfer und/oder die Referenzzahl mehr als 100 insgesammt beträgt müssen sie abgedeckt sein.

Kommen wir zur einfachsten Lösung:
Man "macht" aus den Scheinwerfern -> ARBEITSSCHEINWERFER


5.3.2 Arbeitsscheinwerfer
Vorhandensein: zulässig
Genehmigungszeichen: ohne
Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar

Arbeitsscheinwerfer dürfen - unabhängig von einer ggf. vorliegenden Bauartgenehmigung - nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein. Erforderlich ist stets ein separater Schalter. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte. Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig".

Quelle: http://www.michael-flammer.de/mf_schimmel/Lichttechnik.pdf

Mit dieser Quelle arbeitet unter anderem auch Tüv, Dekra, Gfü, Gtü usw.

Also habe ich es nun so gemacht:
Scheinwerfer verkabelt und auf Dachträger montiert. Kabel in den Innenraum gezogen und an einer Relaisschaltung mit Schalter angeschlossen. AUFKLEBER: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig" neben den Schlter geklebt und schon war die Sache fertig.

Scheinwerfer darf ich nicht auf öffentlichen Straßen anmachen, weil ich nicht die Müllabfuhr bin. Es wird ab und an und irgendwo behauptet, das die Scheinwerfer nicht während der Fahrt angehen dürfen. Das stimmt nicht. Auf z.B. Privatgelände dürfen sie während der Fahrt an sein.



Bei Fragen dazu, stellt Sie gerne ich bin gerade auf dem neusten Stand.
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